1. Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Kameramanns/ Cutters (nachfolgend nur „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien (nachfolgend nur „Auftraggeber“ genannt), soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt.
1.2
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Vertragsgegenstand
2.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Kameramann/ Cutter im Rahmen einer Beauftragung als selbstständiger Unternehmer.
2.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Umstände des Auftrags, wie z. B. besondere Einsatzzeiten, besondere Risiken für Körper und Gesundheit oder das Risiko besonderer moralischer oder seelischer Belastungssituationen, die mit dem Einsatz verbunden sein können, hinzuweisen.
2.3
Eine dauerhafte Beschäftigung wird von beiden Vertragsparteien weder beabsichtigt noch begründet.
2.4
Es steht dem Auftragnehmer frei, vor, während und nach dem Auftrag auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.
2.5
Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers.
Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben, denen auch der Auftraggeber unterliegt und die nicht oder nur teilweise im Entscheidungsbereich des Auftraggebers liegen, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.
2.6
Für Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.
3. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch oder per E-Mail zustande.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1
Die Vergütung erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare/Tages-Teampreise. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar, bzw. ein Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. der vereinbarte Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause (Kameramann) und bis zu 9 Std. inkl. 1 Std. Pause (Cutter). Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten (“Stand-by”), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion. An-/Abreisetage werden zu je 50% des Tageshonorares in Rechnung gestellt. “Off-Tage” bei Außenübertragungen (AÜ) oder EB-Produktionen, bei denen eine Übernachtung am jeweiligen Produktionsort stattfindet, werden ebenfalls mit je 50% des Tageshonorares vergütet.
4.2
Einsatzzeiten, die über den pauschalen Rahmen (siehe 4.1.) hinausgehen, werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars und einem Aufschlag berechnet. Für die 11., 12. und 13. Stunde beträgt der Aufschlag 25%, für die 14. und 15. Stunde 50% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages‐Teampreises. Ab der 16. Stunde wird ein zweites Tageshonorar berechnet.
4.3
Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet.
Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion.
Bei Produktionen im Ausland gelten die gesetzlich bundesweit festgelegten deutschen Feiertage.
4.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
4.6
Die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.7
Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungspauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
5. Einräumung von Rechten und Einwilligung
5.1
Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Leistungsschutzrechten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Im Falle einer Verwertung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ohne Einräumung der erforderlichen Rechte tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die ihm durch die Verwertung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrages ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
5.2
Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).
5.3
Sofern der Auftragnehmer als Person selbst Gegenstand von Bildern für Fernsehen oder sonstige audiovisuelle Medien sein soll, so bedarf es der ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung.
6. Haftung
6.1
Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt.
6.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden von maximal EUR 100.000 begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
6.3
Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
6.4
Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte Dritter, insb. deren Recht am eigenen Bild, das Hausrecht Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter etc.) ist der Auftraggeber zuständig.
6.5
Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags Rechte Dritter im Sinne der Ziffer 6.4 verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Auftragnehmer etwaige mit der Inanspruchnahme verbundene notwendige Rechtsverfolgungskosten.
6.6
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7. Beendigung der Zusammenarbeit
7.1
Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung gelten folgende Bedingungen: Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornopauschale möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Stornopauschale von 50% der vereinbarten Vergütung an, danach wird eine Storno-pauschale in Höhe der vollen vereinbarten Vergütung fällig.
Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar, bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100 % der Vergütung als Stornopauschale an. Bereits entstandene Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags verursacht hat, sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Storno-Fristen nicht berücksichtigt (z. B. ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar).
Der Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen auch vom Auftragnehmer gekündigt werden, sofern dem Auftraggeber in dem Sinne keine Nachteile entstehen, als dass die Durchführung der Produktion dadurch nicht gefährdet wird.
7.2
Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Auftragnehmer gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.3
Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, sofern nicht der Auftragnehmer den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch der Produktion berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht. Eine ggf. erforderliche Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne, die Nachholung der Produktion ist ein neuer Auftrag.
Der Auftraggeber tritt sämtliche das Gewerk der Kameraleute betreffende Ansprüche, die ihm aus einem Versicherungsvertrag (gegen die hier aufgeführten Risiken) im Rahmen der beauftragten Produktion zustehen, an den Auftragnehmer ab, sollte es bei einem Abbruch oder Ausfall einer mehr als 2-tägig beauftragten Produktion zu einem Konflikt kommen. Entsprechende Deckungsansprüche des Auftraggebers sind auf Anfrage offen zu legen.
8. Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
9. Versicherungen
Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
11. Sonstiges
11.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch oder unter Mitwirkung von Dritten (Erfüllungsgehilfen) zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung auch dann wie für eigenes Handeln.
11.2
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.3
Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
11.4
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
11.5
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.